AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen | peepz GmbH
(Stand: August 2020)

§ 1 Allgemeines
Nachstehende Bedingungen werden Bestandteil aller Verträge, welche zwischen der peepz GmbH und ihren Auftraggebern geschlossen werden. Sie gelten insbesondere
auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen oder diese AGB durch
neue AGB ersetzt werden. Von diesen AGB abweichende oder widersprechende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit, es sei denn, die peepz GmbH hat
sich mit deren Geltung ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
Nachstehend werden die Auftraggeber als „VERTRAGSPARTNER“ und die peepz GmbH als „AGENTUR“ bezeichnet.

§ 2 Leistungsumfang
1) Die Agentur erbringt Personaldienstleistungen für diverse Vertragspartner. Die Agentur erbringt für den Vertragspartner mit eigenem Personal Dienstleistungen. Es
findet hierbei keine Personalüberlassung oder Arbeitnehmerüberlassung an den Vertragspartner statt. Das bei dem Vertragspartner zur Erbringung der Dienstleistungen
eingesetzte Personal unterliegt deshalb ausschließlich den Weisungen der Agentur.
2) Für die Richtigkeit der von dem Personal gemachten Angaben und den Inhalt der von dem Personal abgegebenen Erklärungen wird von der Agentur keine
Gewährleistung übernommen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Angaben des zur Erbringung der Dienstleistung bei dem Vertragspartner eingesetzten Personals auf
ihre Richtigkeit zu überprüfen.
3) Das Personal wird durch die Agentur entsprechend den vertraglich vereinbarten Auftragsanforderungen sorgfältig ausgewählt. Die Auswahl des zur Erbringung der
Dienstleistung bei dem Vertragspartner eingesetzten Personals obliegt ausschließlich der Agentur. Das von der Agentur ausgewählte Personal kann jederzeit kurzfristig
vor oder auch noch nach Einsatzbeginn von der Agentur aus wichtigem Grund ausgetauscht werden.
4) Zu den zu erbringenden Leistungen der Agentur zählen alle Sach- und Dienstleistungen, die schriftlich in dem Dienstleistungsvertrag aufgeführt sind. Neben- und/oder Sonderabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5) Alle zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung erforderlichen und durch die Agentur angelieferten Gegenstände und Materialien stehen und bleiben
im Eigentum der Agentur und müssen unverzüglich nach Beendigung der Einsätze an diese zurückgegeben werden.

§ 3 Vertragsschluss
1) Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Ein rechtverbindlicher Dienstleistungsvertrag mit der Agentur kommt erst zustande, wenn der Agentur
durch den Vertragspartner ein schriftlicher Auftrag erteilt und dieser von der Agentur schriftlich angenommen wurde oder wenn zwischen den Vertragsparteien ein
rechtverbindlicher Dienstleistungsvertrag unterzeichnet wurde.
2) Sollte sich während der Erbringung der Dienstleistung für den Vertragspartner herausstellen, dass weitere, ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen erforderlich sind
oder werden, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen, sind diese mit der Agentur schriftlich zu vereinbaren. Das bei dem Vertragspartner eingesetzte Personal ist
nicht bevollmächtigt, entsprechende Verträge oder Ergänzungsvereinbarungen im Namen der Agentur abzuschließen oder Dienstleistungsverträge entsprechend zu
erweitern oder inhaltlich zu ändern.
3) Dienstleistungsverträge sowie entsprechende Änderungs- und/oder Ergänzungsvereinbarungen hierzu kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der Agentur zu Stande, nicht zwischen dem Auftraggeber und dem Personal.

§ 4 Abwerbeverbot
1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, mit dem von der Agentur zur Erbringung der Dienstleistung bei dem Vertragspartner eingesetzten Personal kein eigens direktes
Vertragsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Personal der Agentur nicht abzuwerben und dem Personal der
Agentur auch keine Vertragsangebote zu unterbreiten, welche auf den Abschluss eines Dienst- oder Anstellungsvertrages gerichtet sind.
2) Diese Verpflichtung gilt für den Vertragspartner auch nach der Beendigung der Erbringung der Dienstleistung noch für einen Zeitraum von weiteren 24 Monaten fort.
3) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €
pro Zuwiderhandlung und abgeworbener Person.

§ 5 Leistungszeit
1) Die in der jeweilig gesondert getroffenen Dienstleistungsvereinbarung angegebenen Leistungs-zeiten sind vorbehaltlich der Regelung in § 3 Abs. 2 verbindlich.
2) Die Agentur wird von der Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung frei, wenn sie unverschuldet an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von
unvorhersehbaren Umständen gehindert wird und sie dies trotz der nach den Umständen des Falles erforderlichen Sorgfalt nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden
konnte. Dies ist bspw. der Fall bei höherer Gewalt, Krieg, Betriebsstörungen wie Streik oder Aussperrung (auch durch Dritte), behördlichen Eingriffen, Verzögerung in der
Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Epidemien, Pandemien, Verkehrsunfällen etc.

§ 6 Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Rücktritt
1) Sofern zwischen mit dem Vertragspartner und der Agentur eine Anzahlung auf die Auftragssumme vereinbart worden ist, ohne dass der genaue Einsatztermin feststeht,
ist die Anzahlung spätestens 7 Kalendertage vor dem noch zu bestimmenden Einsatztermin zur Zahlung fällig.
2) Die Rechnungsforderungen der Agentur sind zur sofortigen Zahlung fällig und ohne Skonto oder andere Abzüge unmittelbar nach Erhalt der Rechnung auf eines der
angegebenen Konten der Agentur zu bezahlen.
3) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig titulierte
Forderungen des Vertragspartners.
4) Ein Zurückbehaltungsrecht an den Rechnungsforderungen der Agentur kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Dienstleistungsvertrag beruht.

§ 7 Stornierung / Rücktritt
1) Der Vertragspartner kann jederzeit den Rücktritt von dem Dienstleistungsvertrag erklären oder diesen kündigen. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Vertragspartners
bleibt hiervon unberührt. Die Rücktrittserklärung und die Kündigungserklärung sind nur in schriftlicher Form wirksam.
2) Erklärt der Vertragspartner die Kündigung oder den Rücktritt von dem Dienstleistungsvertrag, verpflichtet er sich zur Zahlung folgender Stornokosten an die Agentur:
a) Bei Erklärung des Rücktritts mehr als 21 Kalendertage vor dem Einsatzbeginn fallen keine Stornokosten an.
b) Bei Erklärung des Rücktritts weniger als 21 Kalendertage, jedoch mehr als 7 Kalendertage vor dem Einsatzbeginn fallen Stornokosten von 50 % des Auftragsvolumens an.
c) Bei Erklärung des Rücktritts 7 Kalendertage oder weniger Kalendertage vor dem Einsatzbeginn fallen Stornokosten von 100 % des Auftragsvolumens an.
3) Bei Rücktritt oder Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch den Vertragspartner, hat dieser die bis zum Zeitpunkt der Abbestellung/Stornierung angefallenen Kosten zu tragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 8 Beanstandungen
1) Etwaige Beanstandungen an der erbrachten Dienstleistung hat der Vertragspartner der Agentur unverzüglich mündlich, fernmündlich, per E-Mail der Agentur oder der
für das jeweilige Projekt benannten Projektleitung mitzuteilen.
2) Sind Warenlieferungen Bestandteil des Dienstleistungsvertrages, hat der Vertragspartner diese unverzüglich zu prüfen. Mängel an gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen der Agentur muss der Vertragspartner unverzüglich gegenüber der Agentur oder der zuständigen Projektleitung rügen. § 377 HGB ist auf das Vertragsverhältnis
zwischen dem Vertragspartner und der Agentur sinngemäß anzuwenden.
3) Kommt der Vertragspartner seiner Mitteilungs- und Rügepflicht nicht oder nicht fristgerecht nach oder können Mängel der Leistung aufgrund des Verhaltens des
Vertragspartners nicht rechtzeitig, während oder bis zum Ende des Einsatzes behoben werden, kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche
gegenüber der Agentur herleiten. Mit Minderungsansprüchen ist der Vertragspartner in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

§ 9 Garantien
Sämtliche Erklärungen, welche durch die Agentur im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag abgegeben werden (z.B. Leistungsbeschreibungen) enthalten keine Übernahme einer Garantie durch die Agentur.

§ 10 Änderungen
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden oder Sonderabreden sind ohne
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung unwirksam.

§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und der Agentur aus dem Dienstleistungsvertrag ist der Geschäftssitz der Agentur. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und der Agentur findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unabhängig davon, ob der Vertragspartner seinen
Geschäftssitz in Deutschland oder im Ausland hat.

§ 12 Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags oder dieser AGB bleiben die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen als auch die
Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrags und der AGB selbst unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien,
diese unverzüglich durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen bei wirtschaftlicher Betrachtung am Nächsten
kommt.

§ 13 Datenschutz
Die Agentur erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Vertragspartner entsprechend den einschlägigen
datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten hierzu können unter www.peepz.net abgerufen werden.